Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Hat die kostenlose private Abmahnung keinen Erfolg, kann nicht noch einmal kostenpflichtig anwaltlich abgemahnt werdenveröffentlicht am 28. Februar 2012
OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 U 36/11
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhGDas OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass mit einer „privaten“ Abmahnung des Geschädigten, auch im Verhältnis von Unternehmen zu Unternehmen, das „Recht“ auf außergerichtliche Abmahnung und die Einschaltung eines Rechtsanwalts verbraucht ist. Bleibt die private Abmahnung erfolglos, könne nicht noch nachträglich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der die Abmahnung – ggf. mit zusätzlichen Forderungen – kostenpflichtig erneuert. Was wir davon halten? Nicht nur der wettbewerbsrechtlich Abgemahnte, sondern auch der insoweit Abmahnungswillige sollte sich vor übereilten Eigenmaßnahmen eines fachkundigen (!) Rechtsanwalts bedienen. Zum Volltext der Entscheidung:
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