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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2012

    BGH, Beschluss vom 14.02.2012, Az. 3 StR 392/11
    § 240 Abs. 1 StGB, § 249 Abs. 1 StGB

    Der BGH hat entschieden, dass nicht jede eigenmächtige Beweissicherung von Fotos auf dem Handy eines anderen als Raub im Sinne von § 249 StGB zu werten ist. Der eigentlich nur um Einblicke in einen fremden Kulturkreis ersuchende ausländische Mitbürger hatte „dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon [entwendet], um im Speicher des Geräts nach Beweisen für die Art der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mitangeklagten zu suchen. Ob der Geschädigte das Gerät zurückerlangen würde, war ihm dabei gleichgültig. Später übertrug er darin gespeicherte Bilddateien auf sein eigenes Handy, um sie an Dritte zu verschicken.“ Der Angeklagte habe sich dadurch nicht eines Verbrechens des Raubes, sondern nur einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn er habe nicht, wie es § 249 Abs. 1 StGB voraussetze, in der Absicht gehandelt, das Mobiltelefon sich oder einem Dritten zuzueignen. Im Übrigen fehle es „an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetze oder wenn er die fremde Sache nur wegnehme, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern.“ Was wir davon halten? Liebe selbständige Beweisbeschaffer! Bitte verstehen Sie die Urteilsbegründung nicht falsch. Der Senat billigt nicht etwa, das Sie das Handy des jugendlichen Liebhabers Ihrer Cousine stattdessen „zerstören“ oder „vernichten“. Denn das würde den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen (§ 303 Abs. 1 StGB). Ebensowenig mag es der Richter, wenn Sie es „als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung benutzen“, etwa um den offensichtlich unerwünschten zwanglosen Umgang mit Ihrer Cousine zu unterbinden. Denn das wäre als Erpressung zu werten (§ 253 Abs. 1 StGB). Finden Sie vielmehr bei nächstbester Gelegenheit auf den Pfad der Rechtschaffenheit zurück. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2012

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.08.2011, Az. 2-05 O 192/11

    Das LG Frankfurt hat  auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass eine Bank nicht ohne die Zustimmung ihrer Kunden Kreditkarten austauschen darf (hier: VISA-Karte gegen Mastercard). Da der Kunde sich in der Regel bewusst für eine bestimmte Karte entscheide, dürfe er bei der Frage eines Austauschs nicht übergangen werden. Es handele sich eben nicht, wie von der Bank behauptet, lediglich um einen technisch-organisatorischen Vorgang, da eben doch Unterschiede zwischen den einzelnen Kartenanbietern bestünden.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09
    §§
    3; 4 Nr. 10; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, welches Telefon- anschlüsse von Kunden eines Wettbewerbers bewusst auf das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters voreinstellt und/oder voreinstellen lässt, durch gezielte Behinderung wettbewerbswidrig handelt, wenn die Kunden zuvor lediglich die Einrichtung der Rufnummernanzeige (Clipfunktion) beantragt haben. Eine trotz gegenteiligen Kundenauftrags durchgeführte Änderung der bisher zu Gunsten der Klägerin bestehenden dauerhaften Voreinstellung des Telefonanschlusses, wenn sie nicht nur auf einem Bedienungsfehler oder ähnlichen Versehen beruhe, sondern bewusst erfolge, stelle über die im unangemessenen „Umlenken“ des Kundenauftrags liegende Vertragsverletzung hinaus auch eine unlautere Behinderung der davon betroffenen Klägerin dar (vgl. BGH, GRUR 2009, 876 [Rn. 21 f.] – „Änderung der Voreinstellung II“ m.w.N.). Dem bewussten Verhalten eines mit der Abwicklung des Kundenauftrags persönlich befassten Mitarbeiters stehe es auf dem Gebiet der Kommunikation mit seinen vielfältig technisierten Abläufen gleich, wenn solche Vorgänge ohne ausreichende menschliche Kontrolle automatisch erfolgten und dabei vorkommende weisungswidrige Änderungen der Voreinstellung zu Gunsten des eigenen Unternehmens bei dessen Organisation bewusst in Kauf genommen würden. (mehr …)

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