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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    LAG München, Urteil vom 05.08.2009, Az. 11 Sa 1066/08
    §§ 54 Abs. 1 BAT; 174, 626 BGB

    Das LAG München hat entschieden, dass die arbeitnehmerseitige eigenmächtige Änderung einer bestehenden Berechtigung zum Zugriff auf ein geschütztes SAP-System zur fristlosen Kündigung berechtigt. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer vollständige Lese- und Schreib-Rechte an einem Qualitätssicherungssystem verschafft, wobei er, so die Münchener Kammer, die berechtigten Interessen der Beklagten an einer Beschränkung der Nutzungsrechte ignoriert habe. Darüber hinaus habe er den Eindruck erweckt, sein Arbeitskollege Herrn Dr. M. habe unerlaubte Manipulationen am Computersystem des DPMA vorgenommen. Er habe in rechtswidriger Weise Benutzerprofile umgestaltet, weil er unstreitig weder zur Änderung seines eigenen noch des Benutzerprofils seines Arbeitskollegen Herrn Dr. M. berechtigt gewesen ist. Der Kläger habe sich unberechtigterweise schreibenden Zugriff auf das Modul „Qualitätssicherung“ im SAP-System der Beklagten verschafft. Damit habe er schreibenden Zugriff auf Daten des Rechnungswesens, des Controlling sowie der Anlagenbuchhaltung nehmen können. Indem der Kläger nach Art eines „Hackers“ sich hier Zugriffsrechte auf das EDV-System verschafft habe, die ihm von der Beklagten nicht eingeräumt worden seien, habe er in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitvertraglichen Pflichten verstoßen und damit das Vertrauensverhältnis nachhaltig verletzt. In diesem Zusammenhang könne den Kläger nicht entlasten, dass er der Auffassung gewesen sei, den von ihm hergestellten Zugang zum System zwingend zu benötigen, um die ihm gestellte Arbeitsaufgabe erledigen zu können. (mehr …)

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