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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juni 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 U 16/13
    § 47 Abs. 3 AMG; § 11 Nr. 14 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die kostenlose Abgabe von Arzneimittelmustern durch ein pharmazeutisches Unternehmen an Apotheker unzulässig ist. Es handele sich bei den abgegebenen Fertigarzneimitteln mit einem Aufkleber „ad usum proprium“ nicht um erlaubte Arzneimittelproben gemäß dem Heilmittelwerbegesetz, sondern um Muster, für welche das Arzneimittelgesetz gelte. Apotheker seien nicht dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis angehörig. Zulässige Proben, die in Apotheken oder im sonstigen Einzelhandel zum Zwecke der Werbung für das betreffende Arzneimittel an Verbraucher unentgeltlich verteilt werden könnten, würden im Gegensatz zum Muster in der Regel in kleineren als der kleinsten für den Verkehr zugelassenen Packungsgröße abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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