Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Düsseldorf: Cache-Inhalte alter Internetseiten sind nicht abmahnfähigveröffentlicht am 3. September 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Az. I-20 U 10/07
§ 4 Nr. 11 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften darstellt, wenn auf eine alte Internetseite mit unzulässigem Inhalt nur noch mittels der im sog. Cache (Zwischenspeicher) vorgehaltenen Inhalte zugegriffen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Abgemahnte die Eingangsseite stillgelegt, um diese überarbeiten zu lassen. Der Abmahner hatte dann über die Suchmaschine Google jedoch eine alte, im Cache befindliche Seite aufrufen können und hierauf seine Unterlassungsaufforderung gestützt. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage.
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