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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 01.02.2006, Az. 11 W 5/06
    §§ 14; 286 Abs. 3 S. 2; 307 Abs. 1, 2 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vom Auftraggeber verwendete Geschäftsbedingung, wonach der Kaufpreis erst 90 Tage nach Rechnungsstellung fällig wird, unwirksam ist. Diese vertragliche Fälligkeitsregelung halte einer Inhaltskontrolle im Rahmen von § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand, denn sie weiche im Kern von den gesetzlichen Bestimmungen in § 286 Abs. 3 BGB ab. Nach dieser Vorschrift komme der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung zahle. Dies gelte im unternehmerischen Bereich (§ 14 BGB), wie er auch hier vorgegeben sei, selbst ohne entsprechenden Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Gemäß § 286 Abs. 3 S. 2 BGB trete der Verzug im unternehmerischen Bereich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs von Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher sei.

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