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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 31. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2009, Az. 5 W 76/09
    § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verkürzung einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungs erklärung dafür sprechen kann, dass der Abgemahnte sich nicht, wie geschuldet, auch hinsichtlich kerngleicher Verstöße unterwerfen will und der Abmahner in der Folge eine einstweilige Verfügung beantragen kann. Der Abmahner hatte die Ankündigung des Erscheinungstermins eines Buches durch eine Buchhandlung abgemahnt und die Unterlassungsforderung allgemein auf Bücher erstreckt, wohingegen der Abgemahnte die Unterlassungserklärung auf den konkreten Buchtitel beschränkt hatte. Der Abgemahnte änderte jedoch nicht nur die konkrete Verletzungsform bzw. deren Verallgemeinerung, sondern auch noch weitere rechtlich relevante Punkte zu Lasten der Antragstellerin (z.B. Streichung „unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“; Ergänzung „schuldhaften“). Selbst wenn diese Veränderungen rechtlich unbedenklich sein sollten, so der Senat, zeigten sie indes unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin die Modifikationen der Überlassungsverpflichtungserklärung offenbar nach rechtlicher Beratung mit Bedacht und im Bewusstsein ihrer Tragweite vorgenommen habe. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund müsse die Antragstellerin befürchten, dass die Antragsgegnerin auch materiell die geschuldete Erstreckung der Unterwerfungsverpflichtung auf kerngleiche Verstöße bewusst ausschließen habe wollen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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