Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann auch Auskunft begehrt werdenveröffentlicht am 16. Februar 2010
LG Hamburg, Urteil vom 19.05.2009; Az. 312 O 243/09
§§ 3; 7; 19 Abs. 1 MarkenGDas LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen bereits mit Beantragung einer einstweiligen Verfügung ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, ohne dass darin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Im vorliegenden Fall hatte eine Großmarktkette gefälschte Sportschuhe der Marke CONVERSE vertrieben. Die Kette wurde u.a. zur Unterlassung, aber auch u.a. dazu veruteilt, der „Antragstellerin Auskunft innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über die Herkunft und den Vertriebsweg, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schuhe gemäß Ziffer I. zu erteilen.„ (mehr …)