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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 33 W (pat) 133/08
    Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL

    Das BPatG hat entschieden, die Frage, ob beschreibende Buchstabenfolgen eintragungsfähig sind, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unter der streitigen Markenart sind Abkürzungen zu verstehen, die sich aus den Anfangsbuchstaben einer rein beschreibenden Wortfolge zusammen setzen und gemeinsam mit der beschreibenden Wortfolge die Wortmarke bilden (im vorliegenden Fall „Multi Markets Fund MMF“ für Versicherungsdienstleistungen). Der Senat des BPatG ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die die Merkmale der Dienstleistung bezeichneten. Zwar sei eine Marke hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit immer in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und nicht auf die einzelnen Bestandteile abzustellen. Jedoch könne die Zusammenfügung von „Multi Markets Fund“ und „MMF“ dazu führen, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke durch die vorangehende Wortfolge dahingehend zu einem Verständnis des zweiten Markenbestandteils „MMF“ gelange, dass er die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der Wortfolge „Multi Markets Fund“ begreife und ihr infolgedessen ebenfalls eine beschreibende Bedeutung beimesse. Damit wäre das Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1c) MarkenRL, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt.

  • veröffentlicht am 21. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 29 W (pat) 85/07
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat – nach Zurückverweisung durch den BGH – entschieden, dass die Marke „TOOOR!“ auch für Sportbekleidung unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist. Zunächst hatte der Senat die Eintragung insoweit zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die Markeneigenschaft nur aus der Positionierung der Marke auf dem Bekleidungsstück ergebe und somit eine Anmeldung als Positionsmarke hätte erfolgen müssen. Der BGH hatte jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Unterscheidungskraft hinsichtlich der Wortmarke selbst geprüft werden müsse. Nunmehr kam das BPatG zu dem Ergebnis, dass eine Eignung als Herkunftsnachweis gegeben sei. Eine Wahrnehmung des Begriffs „TOOOR!“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheide für die in Rede stehenden Waren aus, denn die Bezeichnung verfüge infolge ihrer abweichenden Schreibweise zum Begriff „Tor“ und der ausrufartigen Formulierung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 527/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Gute Laune“ nicht für Getränke (z.B. Tee, Kaffee) eintragungsfähig ist. Die Marke weise keine Unterscheidungskraft auf und könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dienen. Die Wortfolge „Gute Laune“ werde häufig als Slogan oder Schlagwort eingesetzt und bringe zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren/Dienstleistungen der Herbeiführung bzw. Aufrechterhaltung der gute Laune dienten. Da nicht nur „Tee“ und „Kaffee“, sondern auch sämtliche weiteren beanspruchten Waren oberbegrifflich Erzeugnisse umfassen würden, die als Kalt- und/oder Heißgetränk eine solche Wirkung entfalten könnten, werde der Verkehr in der Wortfolge „Gute Laune“ lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren eine positive Stimmungs- und Gefühlslage und damit ein „gute Laune“ hervorrufen bzw. diese fördern könne. Die angemeldete Marke erschöpfe sich damit in einer schutzunfähigen Sachangabe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 28 W (pat) 2/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Naturplus“ für Lebensmittel (insbesondere Fleisch, Milchprodukte, Gemüse) zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen würden, dass es sich bei den beanspruchten Waren um natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufwiesen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 27 W (pat) 84/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Young, wild & sexy“ nicht für die Konzeption, Planung, Organisation und/oder Durchführung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und/oder Live-Veranstaltungen eintragungsfähig ist. Es bestehe keine Unterscheidungskraft für eine solche Marke, die lediglich als werbliche Anpreisung für eine Veranstaltung verstanden werde und nicht als Herkunftsnachweis. Eine Wortfolge könne die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen, wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere. Dies sei bei „Young, wild & sexy“ jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge sei sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und werde von dem angesprochenen Publikum auch ohne nennenswerte Englischkenntnisse verstanden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. September 2010

    BPatG, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 33 W (pat) 65/09
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2, 41 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Slogan „keep the change“ für Dienstleistungen im Bereich Bankgeschäfte und Finanzwesen eintragungsfähig ist. Zwar habe der Slogan einen Bedeutungsgehalt, der weithin als „Behalten Sie das Wechselgeld“ übersetzt würde; dies beschreibe jedoch nicht die von der Anmelderin beabsichtigte Nutzung der Marke. Vielmehr sei eine gründliche Interpretation des Slogans erforderlich, um das dahinter stehende Konzept zu erfassen. Auch die notwendige Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge sei gegeben, sie sei geeigent, einen betrieblichen Herkunftshinweis darzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 25 W (pat) 506/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel eingetragen werden kann. Die Anmeldung war durch die Markenstelle zunächst zurückgewiesen worden, da es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige und damit von der Eintragung ausgeschlossene Sachangabe handele. Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese als Bestandteil eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangele. Das BPatG war jedoch der Auffassung, dass die Wortkombination „Morgenzauber“ sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile zu einer werbeüblichen Anpreisung erschöpfe, sondern gerade durch die Kombination der aufeinander bezogenen Bestandteile „Morgen“ und „Zauber“ sowie die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage durch weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte in Bezug auf die Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle. Eine Identifizierungsfunktion und damit eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis könne dem Begriff demzufolge nicht abgesprochen werden.
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  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 18.11.2009, Az. 27 W (pat) 139/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „German Poker Players Association“ für Spiele, Spielzeug, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke eingetragen werden kann. Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG stünden dem nicht entgegen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    BPatG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 105/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „it.wood“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden kann. Das DPMA hat zuvor noch entschieden, „it.wood“ enthalte eine im Vordergrund stehende Sachinformation. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung lediglich die Sachaussage entnehmen, dass es sich hierbei um ein Produkt der Informationstechnologie (Software) handle, welches für die Holzbranche geeignet und bestimmt sei. Diese Ansicht wies das Bundespatentgericht zurück. Unstreitig stehe „it“ als Abkürzung für Informationstechnologie. Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „wood“ würden die inländischen Verkehrskreise ohne weiteres mit „Holz“ übersetzen. In der Gesamtheit hieße die Wortfolge daher „Informationstechnologie Holz“. Diese Wortfolge ergäbe in Bezug auf Computer-Software keinen Sinn. Die seitens der Markenstelle ermittelten Internetbelege stünden dem nicht entgegen, da sie keine Verwendung der hier zu beurteilenden Wortfolge in Bezug auf Computer-Software belegten. (mehr …)

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