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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juni 2010

    BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. I ZR 128/07
    § 97, 72, 91, 94, 95 UrhG (gültig bis 30.6.2002)

    Der BGH hat entschieden, dass die Vorhaltung von Lichtbildern aus Filmen in einem Online-Archiv zwar keine filmische Verwertung ist, aber trotzdem eine Urheberrechtsverletzung an den Bildern selbst darstellt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Recht der Klägerin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder in ihr Online-Archiv selbst verletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer ihres Online-Archivs teilgenommen haben könnte. Allein auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden. Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder sei jedenfalls keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG a.F., wenn die Lichtbilder – wie im Streitfall – weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Rechtsverletzung hinsichtlich der Lichtbilder selbst komme jedoch in Betracht, soweit die Lichtbildner (Kameraleute) Ihre Rechte an den Filmhersteller abgetreten haben.

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