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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 19/08
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 2 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 ArzneimittelG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Getränk aus Ginkgo-Extrakt, Wasser, Traubenzucker und weiteren Zutaten, welches in 1-Liter-Flaschen mit der Aufschrift „Empfohlen werden täglich ein bis zwei Gläser“ vertrieben wurde, nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf. Bei einem Produkt handelt es sich um ein Arzneimittel, wenn ein Stoff pharmakologisch wirkt. Tritt dies nur in einer bestimmten Menge oder in einer bestimmten Dosis ein, so kann ein Erzeugnis, das diesen Stoff enthält, nur dann als Arzneimittel eingestuft werden, wenn und soweit es die für die Wirkung erforderliche Menge dieses Stoffes aufweist. Die Vorinstanz hatte das vertriebene Getränk deshalb nicht als Arzneimittel eingestuft, weil es bei einem empfohlenen Verzehr von 1-2 Gläsern am Tag von einer Aufnahme von 100 mg Ginkgo-Extrakt pro Tag ausging. Eine pharmakologische Wirkung sei jedoch erst ab 120 mg pro Tag nachgewiesen. Der BGH folgte dieser Auffassung nicht, da die Verzehrempfehlung auf dem Produkt viel zu ungenau sei und von dem Verbraucher auch nicht als bindend angesehen werde. Man könne nicht davon ausgehen, dass regelmäßig Standard-Gläser verwendet würden oder der Verbraucher nicht doch mehr als 2 Gläser trinken werde. Eine Beschränkung einer Tageshöchstmenge sei nicht angegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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