Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Bochum: Das Fehlen einer deutschen Bedienungsanleitung kann abgemahnt werdenveröffentlicht am 10. April 2010
LG Bochum, Urteil vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09
§§ 2 Abs. 1, 7 S. 1 ElektroGDas LG Bochum hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn einer Ware nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung beiliegt. Da die Verfügungsbeklagte auf das Fehlen einer deutschsprachigen Anleitung nicht hingewiesen habe, sei hierin eine irreführende Handlung im Sinne von § 5 Nr. 1 bzw. § 5 a Abs. 2 UWG zu sehen. Bei Elektro- und Elektronikgeräten erwarteten die interessierten Verkehrskreise regelmäßig eine Bedienungsanleitung. Dies gelte nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch für digitale Bilderrahmen, wie dem Vorliegenden. Dass auch der Hersteller des hier streitgegenständlichen digitalen Bilderrahmens eine Bedienungsanleitung für notwendig erachtet habe, belege die Tatsache, dass er eine solche dem Produkt beigefügt habe. Werde aber herstellerseits eine gedruckte Bedienungsanleitung für erforderlich erachtet, liege es nahe, dass bei einem Vertrieb in Deutschland das Produkt auch mit einer solchen in deutscher Sprache versehen werde (OLG München OLGR 1999, 78). Eine dahingehende Erwartung habe dann auch naheliegender Weise der Verkehr. Dieser sehe sich in seiner berechtigten Erwartung getäuscht, wenn das Produkt nur mit einer englischsprachigen Anleitung vertrieben werde, ohne dass darauf vorher hingewiesen worden sei.