Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Der Vertrieb von Markenhandys, deren SIM-Lock unautorisiert entfernt wurde, verstößt gegen das Markenrechtveröffentlicht am 8. Mai 2011
BGH, Urteil vom 09.06.2004, Az. I ZR 13/02
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 24 Abs. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass der (geschäftliche) Vertrieb von Mobiltelefonen eines Markenherstellers, deren SIM-Lock ohne Einwilligung des Herstellers (vom Vertreiber) aufgehoben wurde, gegen das Markenrecht verstößt. Der markenrechtliche Schutz sei nicht erschöpft, da sich der Hersteller dem weiteren Vertrieb der von ihm gesperrt in den Verkehr gebrachten Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock), durch die der Einsatz als Mehrbandtelefon eröffnet werde, sei eine Veränderung des Produkts. Die Identität des Produkts werde auch durch seine Einsatzmöglichkeit bestimmt, ohne daß es darauf ankomme, ob zum Zweck der Entsperrung eine veraltete Software in den Mobiltelefonen installiert worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: