Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Schadensersatz für den Mitbewerber bei unlauterer Herabsetzungveröffentlicht am 19. November 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 U 105/12
§ 4 Nr. 7 UWG, § 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Falle einer wettbewerbswidrigen Herabsetzung eines Mitbewerbers diesem der Schaden zu ersetzen ist, der auf Grund von Kundenkündigungen wegen dieser Herabsetzung entstanden ist. Dieser Schaden berechne sich aus dem entgangenen Gewinn aus den gekündigten Vertragsverhältnissen, allerdings seien ersparte Aufwendungen und Einnahmen, die an Stelle der Vergütungen erzielt wurden, anzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Logistikdienstleister, der rechtswidrig Ware nicht herausgibt, die einem schnellen Wertverlust unterliegt, haftet Onlinehändler auf Schadensersatz bei zwischenzeitlichen Preisverfallveröffentlicht am 22. August 2013
BGH, Beschluss vom 20.06.2013, Az. I ZR 132/12
§ 1218 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Logistikdienstleister, der Ware, die einem schnellen Wertverlust unterliegt (IT-Elektronik), rechtswidrig nicht herausgibt, dem betroffenen Onlinehändler auf Schadensersatz bei zwischenzeitlichen Preisverfall haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Coburg: Zur Schadensersatzpflicht des Internetverkäufers bei Unmöglichkeit der Leistungveröffentlicht am 4. März 2013
LG Coburg, Urteil vom 17.09.2012, Az. 14 O 298/12
§ 275 BGB, § 325 BGBDas LG Coburg hat entschieden, dass ein Verkäufer auf einer Internetplattform, der die verkaufte Ware nicht liefern kann, weil jemand aus seiner Sphäre diese anderweitig veräußert hat, dem Käufer Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns zahlen muss. Nach den Ausführungen des Gerichts habe der Verkäufer aus einem bestehenden Vorrat zu liefern und Vorkehrungen treffen, dass keine vertragswidrigen Veräußerungen stattfnden können. Vorliegend handelte es sich um 10.000,00 EUR Schadensersatz für 20.000 Hosen, die der Erwerber mit entsprechendem Gewinn weiterverkaufen hätte können.