Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Die Zeichen „Enzymax“ und „Enzymix“ sind verwechslungsfähig, zumal beide Zeichen als Wortstamm „Enzym“ enthaltenveröffentlicht am 13. Oktober 2014
BGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. I ZR 154/09
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber der Wortmarke „Enzymax“ einem Konkurrenten die Verwendung des Zeichens „Enzymix“ – für Nahrungsergänzungsmittel – untersagen kann. Es bestehe eine hohe Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen, auch wenn für die beanspruchten Waren nur eine geringe Kennzeichnungskraft anzunehmen sei, da sowohl klanglich als auch schriftbildlich sowie hinsichtlich der beanspruchten Waren nahezu Identität bestehe. Zum Volltext der Entscheidung: