Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Eine Erbnachweisklausel vieler Sparkassen-AGB ist unwirksamveröffentlicht am 28. November 2013
BGH, Urteil vom 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12
§ 307 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Erbnachweisklausel folgenden Wortlauts „Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird“ gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Verbraucher würden durch die Klausel unangemessen benachteiligt, da das deutsche Recht keine Pflicht konstituiere, einen Erbfall durch einen Erbschein nachzuweisen. Zitat: