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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. April 2010

    BGH, Urteil vom 17.05.2005, Az. I ZR 300/02
    § 8 Abs. 4 UWG (§ 13 Abs. 5 UWG a.F.)

    Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsverfolgung von drei Anspruchsgegnern in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn diese sich auf eine gemeinsam geschaltete Werbeanzeige bezieht. Die drei Unterlassungsschuldner hatten einen gemeinsamen Gerichtsstand und wurden durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Trotzdem leitete die Klägerin gegen jedes der gegnerischen Unternehmen ein eigenes Vefahren ein. Der BGH erklärte dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe durch dieses Vorgehen die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Dass sich eine konkrete Behinderung der Beklagten im Wettbewerb durch die Kostenbelastung bei der Größe des Konzerns, dem die Beklagten angehören, nicht feststellen lasse, schließe eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Gläubiger nicht aus. Ansonsten würden allein die Größe und finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners den Gläubiger von jedem Missbrauchsvorwurf entlasten.
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