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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 28 O 859/10
    § 22 KUG; §§ 812; 818; 823; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es ein Ex-Callgirl nicht zu dulden hat, wenn ihre ehemalige Agentur weiter mit ihrem Bild wirbt und den Eindruck erweckt, dass sie weiter als Callgirl zur Verfügung stehe. Die Kammer setzte fiktive Lizenzgebühren für die unerlaubte Nutzung des Fotos zu Gunsten des Callgirls von 3.000,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 EUR (Gegenstandswert 25.000,00 EUR) fest. Die Berufung gegen das Urteil hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.03.2012, Az. 15 U 161/11) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 49/09
    § 4 Abs. 4 HWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Link, unter welchem die gesetzlichen Pflichtangaben aufgerufen werden können – hier zum Heilmittelwerbegesetz – nicht in einem Pulk weiterer Links (etwa Impressum, Datenschutz) platziert werden darf. Der Kläger hatte einen Verstoß gegen eine frühere strafbewehrte Unterlassungserklärung gesehen, da die Verlinkung zu den Pflichtangaben nicht hinreichend deutlich platziert worden sei; die Beklagte verteidigte sie sich insbesondere damit, dass der Link ohne Scrollen erkennbar gewesen sei und dass die Positionierung zwischen den anderen Links die Deutlichkeit des Hinweises nicht mindere. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 309 S 96/08 – aufgehoben
    §§ 3, 312 b Abs. 1, 312 d, 355, 357 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einem Verbraucher, der beim Einkauf über das Internet als solcher nicht zu erkennen ist, die Verbraucherschutzrechte nicht zustehen. Ob der Verbraucher als solcher auftritt, bestimmt sich nach Auffassung des Gerichts danach, wie das Verhalten des Käufers aus der objektiven Sicht des Verkäufers zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall kaufte eine Kundin unter Angabe ihrer beruflichen Rechnungs- und Liefer- sowie E-Mail-Adresse eine Lampe. Das Gericht gab dem Verkäufer Recht, dass dieses Verhalten auf den Verkäufer wie gewerbliches Handeln wirken musste. Ein Widerrufsrecht wurde der Kundin aus diesem Grund nicht zugestanden. Der BGH hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, hier).

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