Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Makler müssen im Impressum die Aufsichtsbehörde angeben – nicht allerdings die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hatveröffentlicht am 14. April 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az. 14c O 92/13
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG; § 5 Abs. 1 TMGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass Makler der Impressumspflicht genüge tun, wenn sie die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Die Behörde, die die Gewerbeerlaubnis erteilt hat – soweit diese sich von der Aufsichtsbehörde unterscheidet – sei nicht von der Pflicht des § 5 TMG erfasst. Zum Volltext der Entscheidung: