Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BayVGH: Zur notwendigen Begründung von Beschlüssen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)veröffentlicht am 24. Oktober 2014
BayVGH, Urteil vom 19.09.2013, Az. 7 BV 13.196
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 5 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 2 JugSchMedienStVtr BY, § 16 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 17 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 4 JugSchMedienStVtr BY, § 59 Abs. 3 RdFunkStVtr BYDer BayVGH hat entschieden, dass Untersagungsbeschlüsse der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV schriftlich begründet werden müssen. Diese Begründung kann nicht durch eine Sitzungsniederschrift des KJM, welche die Ergebnisse einer Besprechung von jugendschutzwidrigen Erotik-Teletextangeboten verschiedener Anbieter zusammenfasst, ersetzt werden. Dem Protokoll lasse sich außer dem Umstand, dass die KJM-Mitglieder über den Sachstand und die Empfehlungen der Prüfgruppen informiert worden seien, lediglich entnehmen, dass sie sich mit der inhaltlichen Bewertung der Angebote befasst hätten und dass der Beschlussfassung eine Diskussion vorausgegangen sei. Auf welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen diese Beschlüsse gestützt werden, gehe aus der Niederschrift nicht hervor. Die knappen Ausführungen im Protokoll differenzierten auch nicht zwischen den verschiedenen Prüffällen und den Teletext-Angeboten der einzelnen Anbieter. Weiterhin beanstandete der BayVGH, dass dem Betreiber der Erotikseiten unter Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip das gesamte Erotik-Teletextangebot untersagt worden sei, obwohl nur ein Teil der Seiten beanstandet worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BayVGH: Eine Untersagungsverfügung der KJM gegen Erotik-Teletextangebote, die ohne Weiteres von Minderjährigen zur Kenntnis genommen werden können, ist ohne Begründung unwirksamveröffentlicht am 29. April 2014
BayVGH, Urteil vom 19.09.2013, Az. 7 B 12.2358
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 5 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 2 JugSchMedienStVtr BY, § 16 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 17 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 4 JugSchMedienStVtr BY, § 59 Abs. 3 RdFunkStVtr BYDer BayVGH hat entschieden, dass ein Fernsehsender, der ein entwicklungsbeeinträchtigendes Telemedien-Angebot (Erotik-Teletexttafeln) vorhält, dass für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich ist, nicht pauschal und ohne Begründung zur Unterlassung des Vorhaltens solcher Seiten angehalten werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Das Kennzeichen „XVIII PLUS“ kann nicht als Herkunftshinweis für pornografische Erzeugnisse dienenveröffentlicht am 6. Mai 2013
BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. I ZR 37/10
§ 14 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Kennzeichnung „XIII PLUS“ keine Unterscheidungskraft für pornografische Erzeugnisse, inbesondere Erotik-DVDs, hat. Der angesprochene Verkehr würde dies lediglich als Hinweis darauf verstehen, dass das Produkt nicht an unter 18-jährige abgegeben werden dürfe. Daran ändere auch die Darstellung in römischen Ziffern nichts. Zum Volltext der Entscheidung:
- BFH: Wer im Internet Waren (hier: pornographisches Material) anbietet und für den Verkauf äußerlich nicht erkennbar auf ein anderes Unternehmen verlinkt, ist selbst umsatzsteuerpflichtigveröffentlicht am 23. November 2012
BFH, Urteil vom 15.05.2012, Az. XI R 16/10
§ 3 Abs. 11 UStGDer BFH hat entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, der Umsatzsteuer unterfällt, wenn er für den tatsächlichen Bezug der Medien auf Internetseiten anderer Unternehmer weiterleitet, ohne dies aber in eindeutiger Weise kenntlich zu machen. Zum Volltext der Entscheidung:
- Die .xxx-Domain für Adult Entertainment ist ab dem 2. Quartal 2011 verfügbarveröffentlicht am 21. März 2011
Die Firma ICM Registry hat angekündigt, dass die spezielle 1st-Level-Domain .xxx für erotische und pornographische Inhalte („sexually-oriented adult entertainment“ = “Online Adult Entertainment”) voraussichtlich im zweiten Quartal 2011 zur Registrierung von entsprechenden Domains freigegeben wird. Dies hänge lediglich davon ab, dass die ICANN den entsprechenden Vertrag mit ICM unterzeichne. Die häufigsten Fragen beantwortet ICM hier. Zum Hintergrund der heißen Domain und dem Umstand, dass sich Webmaster von Pornoseiten gegen die Domain wehren, finden Sie bei der ICANN, aber auch golem Näheres. Der Wixxer bekommt allerdings keine .xxx-Domain zugesprochen (hier: „3. Who can register a .xxx-Domain?“).
- Filesharing: Nun geht auch die US-Pornobranche gegen Porno-Piraterie im Internet in die Offensiveveröffentlicht am 30. Oktober 2010
Was hierzulande längst gang und gäbe ist, kommt in den USA offensichtlich erst jetzt zum Erwachen. Die Pornoindustrie im Wilden Westen hat sich anlässlich einer Tagung dazu entschlossen, gegen die kostenlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer „Werke“ vorzugehen. Nachdem das Offline-Geschäft (etwa mit DVD) nahezu vollständig zusammengebrochen ist, soll nun die zarte Pflanze des Online-Geschäfts geschützt werden. Allein die zu ergreifenden Mittel sind noch strittig. Man ist sich derzeit noch unschlüssig, ob man lediglich die Betreiber der Piratenseiten, welche die Filme unautorisiert weiterverbreiten – hier sind insbesondere die sog. „Tube“-Betreiber ins Visier geraten – oder auch die Endabnehmer/Nutzer rechtlich zur Verantwortung zieht. Eine umfassenden Bericht über das Problem findet sich bei Spiegel Online (SPON).
- Etablierter Erotik-Shop (mit leichten rechtlichen Macken) zu verkaufen, zum Ersten, zum Zweiten …veröffentlicht am 7. April 2009
Wie Shopbetreiber berichtet, soll der seit 2006 online geschaltete Internetladen www.lovershop.de zum Verkauf stehen. Dem Vernehmen nach besuchen ca. 50.000 Besucher monatlich das Internet-Outlet, um z.B. ihren Bedarf an diversen Geräten, die der Batteriekennzeich- nungsverordnung unterfallen, zu decken. Der Umsatz betrug 2008 knapp 370.000 EUR mit einem Rohertrag von 35 – 40 %. Unsere Meinung: Der Shop sollte rechtlich angepasst und dann in neuen Händen gewinnbringend weiter vibrieren (JavaScript-Link: Shopbetreiber). Update: Der Shop steht laut Mitteilung des Betreibers nicht mehr zum Verkauf und wird überarbeitet.
- OLG Braunschweig: Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort bei AdWord-Werbung kann Markenverstoß begründenveröffentlicht am 25. September 2008
OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
§§ 14 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, Abs 5 Nr. 23 MarkenGDas OLG Braunschweig vertritt die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in der „Adword-Werbung“ von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, weil sich auf diese Weise die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, mittels bestimmter Suchbegriffe Produkte aufzufinden. Auf diese Weise würde gerade die spezifische Lotsenfunktion der verwendeten Marke ausgenutzt, in einem unübersichtlichen Warenangebot die Blickrichtung auf eigene Produkte zu lenken. Weiterhin wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass trotz anhängiger negativer Feststellungsklage eine Unterlassungsklage erhoben werden könne, da im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt werde. Die Unterlassungsklage müsse auch nicht im Wege der Widerklage erhoben werden, sondern könne gleichermaßen an einem örtlich entfernten Gericht erhoben werden.
Update: Das Urteil wurde im Ergebnis erneuert durch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 2 U 33/08.