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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 19/07
    §
    6 Abs. 2 Satz 1 UrhG, 71 UrhG

    Der BGH musste in dieser Entscheidung dazu Stellung nehmen, wann ein „verschollenes“ Werk erstmals erschienen ist, um die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich ihrer Verwertungsrechte prüfen zu können. Gemäß § 71 UrhG hat derjenige, der ein bisher nicht erschienenes Werk als Erstes herausgibt, die ausschließlichen Verwertungsrechte inne. Derjenige, der sich auf diese Vorschrift stütze, müsse allerdings nachweisen, dass das fragliche Werk vorher tatsächlich noch nicht „erschienen“ sei. Im Falle der Vivaldi-Oper „Motezuma“, die lange als verschollen galt, gelang der Klägerin, in deren Handschriftenarchiv die Partitur dieser Oper wieder auftauchte, dieser Nachweis nicht. Zwar genüge hier bei der aufgrund des Zeitablaufs von fast 300 Jahren schwierigen Beweislage zunächst der Hinweis der Klägerin, dass das Werk bislang nicht erschienen sei, die Beklagte habe aber nachvollziehbar anhand konkreter Anhaltspunkte darlegen können, dass vorliegend doch ein Erscheinen der Oper stattgefunden habe. Aus diesem Grund lehnte der Senat ein Verwertungsrecht der Klägerin ab. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juni 2008

    OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008, 2 U 82/07
    §§ 3, 4 Nr. 1, 5 Abs. 4 UWG, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die in einer Zeitung u.a. für Elektrogroßgeräte erschienene Werbung “ohne 19 % Mehrwertsteuer”, die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag galt, wettbewerbswidrig ist. Ausschlaggebend war in diesem Fall nicht die Werbung mit einer Mehrwertsteuererstattung (die dem Werbenden rechtlich nicht möglich ist), sondern der für Großinvestitionen in Elektrogroßgeräte viel zu kurze Entscheidungszeitraum, der für einen Vergleich von Preisen und technischen Details erforderlich sei. Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er Berufstätigen nur zur Verfügung stand, reiche bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus. Inwieweit das Urteil auch für Onlineangebote gilt, die der im Internet generell erhöhten Preistransparenz (auf Grund besserer Möglichkeiten zur Recherche) unterliegen, ist fraglich. Zumindest bei “Großinvestitionen” wird man dem Verbraucher auch im Onlinehandel ein “Sackenlassen” seiner Kaufintention zubilligen müssen, so dass im Ergebnis gleiche Maßstäbe anzusetzen sein dürften.
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