Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Dortmund: AGB-Klausel einer Unternehmensberatung, die im Falle der Vertragsbeendigung einen Pauschal-Stundensatz festlegt, ist unwirksamveröffentlicht am 13. Februar 2014
LG Dortmund, Urteil vom 03.01.2014, Az. 10 O 12/13
§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGBDas LG Dortmund hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Der Klient hat das Recht, auch ohne Angaben von Gründen die Beratungsdienste zu beenden. In einem solchen Fall bezahlt er lediglich die bis dahin geleisteten Stunden, zumindest einen Pauschalsatz von 20 Stunden, es sei denn, der Berater kann innerhalb dieser Zeit anderweitig eingesetzt werden.“ in einem Vertrag über Unternehmensberatung unwirksam ist, weil sie dazu geeignet ist, den Kunden von der Ausübung seines Kündigungsrechts gemäß § 627 Abs. 1 BGB abzuhalten. Zum Volltext der Entscheidung: