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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 19/07
    §
    6 Abs. 2 Satz 1 UrhG, 71 UrhG

    Der BGH musste in dieser Entscheidung dazu Stellung nehmen, wann ein „verschollenes“ Werk erstmals erschienen ist, um die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich ihrer Verwertungsrechte prüfen zu können. Gemäß § 71 UrhG hat derjenige, der ein bisher nicht erschienenes Werk als Erstes herausgibt, die ausschließlichen Verwertungsrechte inne. Derjenige, der sich auf diese Vorschrift stütze, müsse allerdings nachweisen, dass das fragliche Werk vorher tatsächlich noch nicht „erschienen“ sei. Im Falle der Vivaldi-Oper „Motezuma“, die lange als verschollen galt, gelang der Klägerin, in deren Handschriftenarchiv die Partitur dieser Oper wieder auftauchte, dieser Nachweis nicht. Zwar genüge hier bei der aufgrund des Zeitablaufs von fast 300 Jahren schwierigen Beweislage zunächst der Hinweis der Klägerin, dass das Werk bislang nicht erschienen sei, die Beklagte habe aber nachvollziehbar anhand konkreter Anhaltspunkte darlegen können, dass vorliegend doch ein Erscheinen der Oper stattgefunden habe. Aus diesem Grund lehnte der Senat ein Verwertungsrecht der Klägerin ab. Zum Volltext der Entscheidung:

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