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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2009

    LG Bamberg, Urteil vom 31.07.2008, Az. 3 S 33/08
    § 812 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Bamberg hat festgestellt, dass eine Zahlung, auch wenn sie vorbehaltlos und widerspruchslos erfolgt, nicht geeignet ist, einen ungültigen Vertrag zu bestätigen und damit zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall einen Anzeigenvertrag mit dem Beklagten geschlossen. Allerdings wurde nach Ansicht des Gerichts bei der Einigung über den Vertragsschluss der Vertragsinhalt nicht hinreichend bestimmt, denn zum Leistungserfolg eines Anzeigenvertrags gehöre auch die Werbewirksamkeit der vereinbarten Maßnahmen. Weder die Auslieferungsstellen noch das Verbreitungsgebiet sei ausreichend beschrieben und umrissen worden. Damit sei der Vertrag ungültig, weil über wesentliche Bestandteile des Vertrags keine Einigung erzielt worden sei. Trotzdem zahlte der Kläger das verlangte Entgelt. Dies sei jedoch nicht als Bestätigungshandlung aufzufassen, denn eine solche Handlung müsse ihrerseits die wesentlichen Bestandteile des Vertrags enthalten. Die Bestimmtheit des Verteilungsgebietes habe jedoch weiterhin gefehlt, so dass der Beklagte das Geld zurückzuzahlen habe. Er habe den Betrag ohne Rechtsgrund erhalten, der Mangel des Vertrages habe nicht geheilt werden können.

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