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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2008

    LG München I, Urteil vom 21.02.2007, Az. 21 O 10626/06
    §§ 29 ZPO, 269, 270 BGB, 28 EGBGB

    Das LG München I hatte über den Gerichtsstand einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung zu entscheiden. Kläger und Beklagte hatten ihren Sitz im Ausland. Das LG München I entschied zunächst, dass sich aus Sicht eines angerufenen deutschen Gerichts der Gerichtsstand nach den §§ 12 ff ZPO beurteile. Bei Ansprüchen und Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen sei neben den allgemeinen Gerichtsständen des Wohn- und Geschäftssitzes insbesondere der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO gegeben. Bei rechtlichen Streitigkeiten über Vertragsstrafen mit Auslandsbezug sei zur Bestimmung des Erfüllungsortes Art. 28 EGBGB anzuwenden, sofern keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde. Danach richte sich, mit welchem Staat der streitgegenständliche Unterlassungsvertrag die engste Verbindung aufweise, so dass das anzuwendende materielle Recht entsprechend zu bestimmen sei. Im vorliegenden Fall erklärte sich das LG München I für unzuständig.

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