Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Die Bezeichnung eines Rechtsbeistands als „Fachbeistand“ ohne entsprechende Befugnis durch die Rechtsanwaltskammer ist unzulässigveröffentlicht am 22. Juni 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2015, Az. 6 U 86/14
§ 5 UWG; § 43c BRAO, § 209 Abs 1 BRAODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich ein bei der Rechtsanwaltskammer zugelassener Rechtsbeistand nicht als „Fachbeistand“ für bestimmte Rechtsgebiete bezeichnen darf, wenn ihm diese Befugnis von der Kammer nicht erteilt wurde. Auch wenn die Voraussetzungen für eine solche Bezeichnung fachlich erfüllt seien, sei die tatsächliche Verleihung des Titels erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung: