Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Fahrtkosten eines Journalisten fallen nicht unter die angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhGveröffentlicht am 30. November 2015
BGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. I ZR 39/14
§ 32 UrhGDer BGH hat entschieden, dass ein Journalist, der Beiträge für eine Tageszeitung schreibt und aus diesem Grund zu Recherchezwecken unterwegs ist, keine Erstattung seiner Fahrtkosten gemäß § 32 UrhG als „angemessene Vergütung“ verlangen kann. § 32 UrhG beziehe sich lediglich auf die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung, so dass Fahrtkosten nicht erfasst seien. Für eine – grundsätzlich mögliche – Kostenerstattung wegen erteilten Aufträgen sei der Vortrag zu den einzelnen Fahrten nicht konkret genug gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Köln: Freier Journalist hat Anspruch auf angemessene Vergütung nach den Gemeinsamen Vergütungsregelnveröffentlicht am 29. Juli 2013
LG Köln, Urteil vom 17.07.2013, Az. 28 O 695/11
§ 32 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass ein freier Journalist, der Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug an einer Tageszeitung veröffentlicht, Anspruch auf angemessene Vergütung nach den „Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen“ vom 01.02.2010 hat. Dies gelte auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Vergütungsregeln. Danach sei vorliegend ein Zeilenhonorar von 0,56 EUR angemessen statt der gezahlten 0,25 EUR. Der Kläger habe Anspruch auf Nachentrichtung der Differenz. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Rechtsanwalt reist zum Verkündungstermin (!) an und will Fahrtkostenerstattung ohne Belegeveröffentlicht am 24. Februar 2009
LG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 82 T 287/07
§ 5 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 34 Abs. 1 RVGDas LG Berlin hat per Beschluss entschieden, dass die Fahrtkosten auch zum Zwecke der Wahrnehmung eines Verkündungstermins grundsätzlich zu erstatten sind, mit anderen Worten auch dann, wenn zur Sache selbst eine Äußerung oder Handlung des angereisten Rechtsanwalts nicht mehr nötig ist. Weiterhin als problematisch erwies sich der Umstand, dass der angereiste Rechtsanwalt die für die Bahnfahrt verauslagten Kosten nicht belegen konnte. Die Bahntickets waren unauffindbar. Gleichwohl bestünde ein festsetzungsfähiger Erstattungsanspruch, so die Berliner Richter: Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts könnten in diesem Fall berücksichtigt werden, da die Kosten der einzelnen Fahrscheine gerichtsbekannt seien. Was sagt uns das gesamte Verhalten des Kollegen oder der Kollegin? Honi soit qui mal y pense …