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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 24 W (pat) 548/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Flatsign“ nicht für Waren der Bereiche Beleuchtungsgeräte, insbesondere beleuchtete Leuchtkörper; Waren aus Kunststoffen, insbesondere aus Acrylglas u.a. eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem Begriff „Flatsign“ um eine beschreibende Angabe, welche keine Unterscheidungskraft besitze und somit nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Dass der englische Begriff in der zusammengesetzten Form lexikalisch nicht nachweisbar sei, sei belanglos, da die beiden zusammengefügten Begriffe an sich problemlos verständlich seien („flach“ und „Schild“) und die Zusammensetzung keinen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt besitze. Zum Volltext der Entscheidung:

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