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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 26. März 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008, Az. 5 U 147/07
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hatte über die Benutzung einer eingetragenen Farbmarke durch ein drittes Unternehmen zu befinden. Es handelte sich um die Farbmarke „Magenta“, die von der Klägerin, einer bekannten deutschen Telekommunikationsanbieterin, als Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Die Beklagte verwendete eine sehr ähnliche, fast gleiche Farbe in der Bewerbung eines Fotodruckers. Das Gericht lehnte Ansprüche auf Grund einer Markenverletzung ab. Es führte zur Begründung aus, dass eine Identität zur Farbmarke nicht vorliege, da nur eine sehr ähnliche Farbe verwendet wurde. Bei nicht identischer Farbe seien zudem hohe Anforderungen an die Kennzeichnungskraft der Farbmarke zu stellen, d.h. der Verkehr müsse die von der Beklagten verwendete Hintergrundfarbe als Zeichen der betrieblichen Herkunft des beworbenen Gerätes verstehen. Dies wurde im verhandelten Sachverhalt abgelehnt. Gerade bei der Kennzeichnungskraft konturloser Farben seien besondere Anforderungen zu stellen, da der Verbraucher nicht gewöhnt sei, aus einer Farbe auf die Herkunft einer Ware zu schließen, ohne das weitere grafische oder wörtliche Elemente hinzukämen. Wäre in der streitgegenständlichen Anzeige für Telefondienstleistungen geworben worden, hätte nach Ansicht des Gerichts und nach Interpretation der BGH-Entscheidung „Farbmarkenverletzung“ (BGH I ZR 23/01 vom 04.09.2003) eine Markenverletzung bejaht werden können. Da aber die Beklagte das beworbene Gerät gerade hinsichtlich seiner Eigenschaft als Fotodrucker anpries, entschied das OLG, dass die Kennzeichnungskraft der Marke auf diesen Bereich nicht ausstrahle und somit eine Markenverletzung nicht vorläge.

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