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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 29 W (pat) 525/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Wortmarke „fashion.de“ für Waren aus dem Bereich Bekleidung u.a. nicht eintragungsfähig ist. Dem stehe das absolute Eintragungshindernis der nicht vorhandenen Unterscheidungskraft entgegen. Der Begriff „fashion“ sei den überwiegenden Verkehrskreisen als der englische Begriff für Mode bekannt, so dass eine rein beschreibende Eigenschaft vorliege. Die Endung „.de“ gehöre zu den üblichen Protokoll- und Adressangaben und könne auch in einer zusammengesetzten Marke, die wie eine Internetadresse gebildet ist, die Unterscheidungskraft nicht begründen. Das jede Domain nur einmal vergeben werden könne, ändere daran nichts. Zum Volltext der Entscheidung:

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