Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: 4 cm hoher Nivea-Tiegel in 7 cm hoher Pappverpackung stellt keine „Mogelpackung“ darveröffentlicht am 10. Februar 2015
LG Hamburg, Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 43 Abs. 2 EichGDas LG Hamburg hat in einem Einzelfall entschieden, dass dem Unternehmen Beiersdorf AG bei der Verpackung bestimmter Nivea-Tiegel keine Irreführung und kein Verstoß gegen das Eichgesetz vorzuwerfen ist, da es sich insoweit nicht um eine sog. „Mogelpackung“ handeln würde. (mehr …)
- OVG Koblenz: Produkte in Fertigverpackungen müssen nach Gewicht, nicht nur nach Stückzahl angegeben werdenveröffentlicht am 25. November 2010
OVG Koblenz, Urteil vom 25.08.2010, Az. 6 A 10624/10.OVG
§ 7 Abs. 2 Satz 1 FPackVDas OVG Koblenz hat entschieden, dass Waren, ausgenommen flüssige Lebensmittel, in Fertigverpackungen (hier: Backwaren) auf der Verpackung mit ihrem Gewicht angegeben werden müssen. Die Klägerin brachte in ihrem Verbrauchermarkt u.a. Apfeltaschen, Butterhörnchen, Schokocreme-Croissants und Mini-Berliner in den Verkehr, auf deren Verpackung jeweils nur die Anzahl der Gebäckstücke angegeben war, nicht jedoch deren Gewicht. Dies verstoße gegen die Fertigverpackungsverordnung (FPackV), die ausdrücklich eine Gewichtskennzeichnung fordere. Die maßgeblichen Vorschriften dieser Rechtsverordnung seien auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie nur solche Kennzeichnungen forderten, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienten. Die Angabe habe ferner der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen. Bei Backwaren sei dies Gewicht und nicht Stückzahl. Eine Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:
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