Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Stuttgart: Ein Antrag auf Feststellung der grundsätzlichen Schadensersatzpflicht erhöht Streitwert nichtveröffentlicht am 13. Januar 2009
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 7 W 79/08
§§ 5 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG; §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 264a StGB, 826 BGBDas Oberlandesgericht hat festgestellt, dass ein Antrag auf grundsätzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dann keinen Einfluss auf die Bemessung des Streitwertes eines Verfahrens hat, wenn gleichzeitig auf Schadensersatz geklagt wird. Der Antrag sei in diesem Fall mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch, so dass die Addition der einzelnen Streitwerte zu unterbleiben hat. Dabei sei unerheblich, dass bei Geltendmachung der Ansprüche in unterschiedlichen Verfahren jedem Anspruch ein eigener Streitwert zuzumessen sei.
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