Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Limburg: Ein Wettbewerbsverstoß ist nicht zwangsläufig eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGBveröffentlicht am 12. Dezember 2014
LG Limburg, Urteil vom 21.11.2014, Az. 5 O 18/14
§ 823 Abs. 2 BGB; § 3 ff UWGDas LG Limburg hat entschieden, dass wettbewerbswidriges Verhalten nicht immer gleichzeitig eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB darstellt, da die Unterlassungsgebote der §§ 3 ff UWG keine Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) beinhalten und ein Ersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht nachgewiesen ist. Das UWG diene dem Schutz der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Schutz der Verbraucher und weiteren Marktteilnehmer vor unlauteren Verhaltensweisen. Ein Rechtsschutz im Sinne des § 823 BGB – Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs – sei jedoch durch das UWG per se nicht angestrebt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Stuttgart: Negative Feststellungsklage gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann ohne Vorwarnung erhoben werdenveröffentlicht am 19. September 2011
OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2011, Az. 4 W 40/11
§ 93 ZPODas OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung „im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes“ (genannt werden das Wettbewerbsrecht [UWG], Markenrecht, Urheberrecht) ohne vorherige Gegenabmahnung – also ohne vorausgehende Erklärung, dass die Abmahnung unberechtigt sei – negative Feststellungsklage erhoben werden kann, ohne dass der Klagende bei einem sofortigen Anerkenntnis die Verfahrenskosten zu tragen hat. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Stuttgart: Gegen unberechtigte Filesharing-Abmahnung kann negative Feststellungsklage erhoben werden / Streitwert von 60.000 EURveröffentlicht am 14. Juli 2009
LG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2007, Az. 17 O 243/07
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 256 Abs. 1 ZPODas LG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass der zu Unrecht Abgemahnte zwar substantiiert darzulegen hat, warum er als Täter eines Urheberrechtsverstoßes ausscheidet, dabei aber den Abmahner nicht auf konkrete Fehler (etwa Zahlendreher in der Zugangskennung) aufmerksam machen muss, bevor er gegen den Abmahner negative Feststellungsklage erhebt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten mitgeteilt, dass er weder die genannten Musikdateien noch die Filesharing-Software zum fraglichen Zeitpunkt auf seinem Rechner installiert gehabt habe. Unter Vorlage von Log-Dateien teilte der Kläger weiter mit, er besitze einen virtuellen Server, auf den er am fraglichen Tag mehrmals zugegriffen habe, und zwar auf einen passwortgeschützten Bereich, meist unter dem Benutzernamen „…“. Da diesen Zugriffen die protokollierte IP-Adresse zugeordnet gewesen sei, habe die IP-Adresse nicht über seinen Anschluss genutzt werden können. Die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss sei offenbar fehlerhaft erfolgt und die Ansprüche der Beklagten unbegründet. Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich eine Frist zur Prüfung und Rücknahme ihrer Forderungen setzen und reichte nach Fristablauf Klage auf negative Feststellung der Unterlassungsansprüche ein. Dieser gab das Landgericht statt und legte der Beklagten die Kosten auf. (mehr …)
- OLG Frankfurt: Wird der Rechtsstreit um Geldforderungen zu teuer, sind Teilklagen zulässig, aber…veröffentlicht am 19. Februar 2009
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.08.2005, Az. 6 W 107/05
Das OLG Frankfurt a.M. stellt in diesem Beschluss klar, dass so genannte Teilklagen auf einen Teilbetrag einer Forderung zulässig sind und sogar im Interesse beider Parteien liegen können. Durch den niedrigeren Betrag würden Gerichts- und Anwaltskosten gering gehalten und die Parteien bekämen einen Anhaltspunkt, wie das Gericht die Angelegenheit bewertet. Je nach Ergebnis könne der Kläger erwägen, den weiteren Betrag nicht einzuklagen oder der Beklagte kann sich entschließen, den restlichen Betrag freiwillig zu zahlen, um weitere Verfahrenskosten zu sparen. Allerdings könne der Beklagte, wenn er dies wünscht, eine negative Feststellungswiderklage erheben und damit sofort die ganze Forderung zum Gegenstand des Verfahrens machen. Das OLG Frankfurt differenzierte eine solche Teilklage von dem Fall, dass auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhende Unterlassungsansprüche mittels verschiedener Eilverfahren geltend gemacht werden. Dies sei nicht zulässig, weil der Gegner in einem solchen Fall der daraus folgenden Kostenmehrbelastung nicht entgehen könne. - AG Mannheim: Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts bei negativer Feststellungsklage gegen den Vorwurf des illegalen Filesharingsveröffentlicht am 12. Februar 2009
AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 9 C 142/08
§ 32 ZPODas AG Mannheim hat darauf hingewiesen, dass der wegen angeblichen illegalen Filesharings Abgemahnte sich gegen den Abmahner mit der negativen Feststellungsklage wehren kann, dabei aber – anders als der Abmahner – keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Gerichtsorts hat. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage könne sich nicht auf die Wahlmöglichkeit berufen, den Abmahner am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren, zu verklagen. Denn § 32 ZPO habe neben der Sachnähe auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit § 32 ZPO rekurrieren können solle. Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können solle, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren sei. (mehr …)
- OLG Braunschweig: Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort bei AdWord-Werbung kann Markenverstoß begründenveröffentlicht am 25. September 2008
OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
§§ 14 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, Abs 5 Nr. 23 MarkenGDas OLG Braunschweig vertritt die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in der „Adword-Werbung“ von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, weil sich auf diese Weise die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, mittels bestimmter Suchbegriffe Produkte aufzufinden. Auf diese Weise würde gerade die spezifische Lotsenfunktion der verwendeten Marke ausgenutzt, in einem unübersichtlichen Warenangebot die Blickrichtung auf eigene Produkte zu lenken. Weiterhin wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass trotz anhängiger negativer Feststellungsklage eine Unterlassungsklage erhoben werden könne, da im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt werde. Die Unterlassungsklage müsse auch nicht im Wege der Widerklage erhoben werden, sondern könne gleichermaßen an einem örtlich entfernten Gericht erhoben werden.
Update: Das Urteil wurde im Ergebnis erneuert durch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 2 U 33/08.