Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- FG Baden-Württemberg: Bei großer Anzahl von Privatverkäufen bei eBay droht Umsatzsteuerpflicht / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 18. Januar 2011
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStGDas FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein als „Privatverkäufer“ angemeldetes eBay-Mitglied, dass innerhalb von 3 1/2 Jahren ca. 1200 Verkäufe über „Gebrauchsgegenstände“ (u.a Steiff-Teddybären) abwickelt, der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dies ist insbesondere insoweit von erheblicher Relevanz, als dass wohl die überwiegende Anzahl der Verkäufer bei eBay als „privat“ angemeldet ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- FG Düsseldorf: Eine Klage kann auch per E-Mail erhoben werdenveröffentlicht am 1. Juli 2010
FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009, Az. 16 K 572/09 E
§§ 47 Abs. 1 Satz 1; 52a; 64 Abs. 1 FGO; ERVVODas FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klage im Wege der Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden kann, soweit dies innerhalb der Klagefrist erfolgt. Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit dem FG seien allesamt erfüllt. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG sei in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen“ (künftig ERVVO, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 16.12.2005 Nr. 43, 926 ff.) eröffnet. Darüber hinaus entspreche die E-Mail auch den durch die ERVVO gesetzten Anforderungen. Hierzu gehöre nicht, dass der E-Mail eine qualifizierte digitale Signatur beizufügen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- FG Köln: Der Verkauf einer Domain unterliegt nicht der Einkommenssteuerveröffentlicht am 18. Mai 2010
FG Köln, Urteil vom 20.04.2010, Az. 8 K 3038/08
§§ 22, 23 EStGDas FG Köln hat entschieden, dass der Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer im Sinne von „Sonstigen Einkünften“ unterliegt. Der Kläger, der ansonsten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, erhielt für den Verkauf einer Domain an eine GmbH einen Betrag in Höhe von 15.000 EUR. Gegen den Bescheid, der diesen Betrag besteuerte, legte der Kläger Einspruch ein. Er macht geltend, dass es noch offen sei, ob es sich beim Verkauf der Domain um ein Patent handele und somit Einkünfte gemäß § 22 EStG vorlägen, oder ob es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele und somit um steuerfreie Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das Gericht stufte den Verkauf eines Domain-Namens als einen Veräußerungsvorgang und nicht als eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens ein. Bei einem Domain-Namen handele es sich darüber hinaus – auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar sei.
- FG Münster: Auch die händlereigene Garantie unterfällt der Umsatzsteuerpflichtveröffentlicht am 4. November 2009
Finanzgericht Münster, Urteil vom 05.06.2009, Az. 5 K 3002/05 U
§§ 4 Nr. 8 Buchst. g, 4 Nr. 10 Buchst. b UStGDas FG Münster hat entschieden, dass bei der Gewährung einer eigenständigen Garantie durch den Händler (nicht durch den Hersteller) diese Garantie für den Händler umsatzsteuerpflichtig ist. Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein „Garantiepaket“, dass der Käufer eines Automobils von der Klägerin zusätzlich erwerben konnte. Die Klägerin war der Auffassung, dass auf den Teil des erhaltenen Entgeltes, der auf die Eigengarantie entfallen sei, keine Steuer erhoben werden könne, da es sich um Leistungen des § 4 UStG handele (nämlich um die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze oder/und um Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird). Dem folgte das Gericht nicht und ging davon aus, dass die Eigengarantie eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenverkauf darstelle und eine Aufteilung der Umsätze daher nicht in Betracht komme.