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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Januar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 92/10
    § 89 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das OLG Köln hatte darüber zu befinden, wer als Hersteller eines Filmwerks anzusehen ist und dementsprechende Rechte geltend machen kann. Das Gericht befand, dass derjenige als Filmhersteller anzusehen ist, wer die so genannte „Nullkopie“ (= Herstellung der Erstfixierung) eines Films inhaltlich und organisatorisch steuert, wirtschaftlich verantwortet und die zur Filmherstellung erforderlichen Immaterialgüterrechte sowie zumindest vorübergehend auch die Auswertungsrechte am Film erwirbt bzw. nacherwerben müsste. Wer dies ist, sei im Wege einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu ermitteln. Künstlerisch-schöpferische Beiträge zur Herstellung des Films hingegen ließen einen Beteiligten nicht zum Hersteller werden. Das Gericht führte zur Definition im Einzelnen aus:

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