Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Koblenz: Die Werbung für Sandalen mit u.a. „Cellulite-Vorbeugung“ ist als irreführend zu unterlassenveröffentlicht am 24. Januar 2013
OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2013, Az. 9 U 922/12
§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung für so genannte Fitness-Sandalen mit auf die Gesundheit bezogenen Slogans wie „kann helfen Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen die Muskulatur zu kräftigen“ und „unterstützt eine gute Haltung“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Die beschriebenen Wirkungen seien in keiner Weise wissenschaftlich nachgewiesen und würden dem Verbraucher ein falsches Bild vermitteln. Zum Volltext der Entscheidung: