Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Fluglinie darf Flugpreis bereits vollständig bei Buchung anfordernveröffentlicht am 17. Februar 2016
BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. X ZR 97/14
BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. X ZR 98/14
BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. X ZR 5/15
§ 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 320 BGB, § 646 BGB, § 1 UKlaGDer BGH hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen bereits bei der Buchung die Zahlung des Flugpreises anfordern dürfen. Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig sei, stellten keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 041/2016 vom 16.02.2016 hier.
- LG Köln: Nicht alle Klauseln sind AGB / AGB allein auf Grund von Verschachtelung unwirksamveröffentlicht am 27. Oktober 2008
LG Köln, Urteil vom 29.01.2003, Az. 26 O 33/02
§§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, 308 Nr. 4, 309 Nr. 1, 7 b BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaGDas LG Köln hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass nicht jede Klausel, die in einem Onlineshop verwendet wird, sich am Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen lassen muss. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses (hier: Buchung) nur zufällig auf den betreffenden Teil des Internet-Auftritts des Verwenders gelange, dies von dem Verwender aber nicht zwingend und vom ihm, dem Verwender, erkennbar beabsichtigt sei. In derartigen Fällen könne nach Auffassung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwender diese Passage generell in die Verträge mit seinen Kunden einbeziehen wolle. Weiterhin ist das Landgericht der Auffassung, dass AGB-Klauseln, soweit sie für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner des Klauselverwenders nicht hinreichend verständlich seien, allein auf Grund dieses Umstandes unwirksam seien. Im vorliegenden Fall wurde die Bestimmung als „so in sich verschachtelt und sprachlich und gedanklich so schwer nachvollziehbar“ erachtet, daß sie als nicht hinreichend verständlich bewertet wurde, was zu vorgenannter Rechtsfolge führte. Die Formulierung lautete: „Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte dies so bestimmen, übernimmt der Luftfrachtführer gegenüber einem Fluggast keine Haftung für Tod oder Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder jedwede anderen Ansprüche, ausgenommen von Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder Beauftragten in Ausführung von oder in Verbindung mit Beförderungs- oder anderen Diensten hierunter entstanden sind. Der Fluggast erklärt sich hiermit für sich, seine Stellvertreter und Angehörigen einverstanden, auf alle Anspruchsrechte gegenüber dem Luftfrachtführer zu verzichten und den Luftfrachtführer, seine Angestellten und Beauftragten von den vorgenannten Ansprüchen zu befreien“.
(mehr …) - LG Dortmund: Die Klausel „50 EUR Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift“ ist unwirksamveröffentlicht am 15. Oktober 2008
LG Dortmund, Urteil vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06
§§ 1, 3, 5 UKLaG, § 309 Nr. 5 a BGBDas LG Dortmund ist der Rechtsauffassung, dass die AGB-Klausel „“Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 EUR pro Buchung“ unwirksam ist. Gemäß § 309 Nr. 5 BGB ist es durchaus zulässig, den Schadensersatz für eine Rücklastschrift zu pauschalieren. Allerdings dürfen in eine solche Pauschale nicht auch die Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklastschrift eingerechnet werden. Im konkreten Fall wollte das Landgericht gegen eine Pauschale von bis zu 25,00 EUR keine Einwände erheben, wie sie von der Konkurrenz der beklagten Fluglinie Germanwings erhoben wurden, wohl aber gegen die Personalkosten in Höhe von 40,15 EUR. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Urteil hat ohne weiteres auch Bedeutung für den Onlinehandel, der sich zunehmends der Kaufpreiszahlung durch Lastschriften erfreut.