Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Das Gutschein-Angebot einer Kfz-Werkstatt für einen Folgeauftrag nach der Reparatur eines Teilkasko-Schadens mit Selbstbeteiligung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 7. Januar 2014
OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, Az. 4 U 31/13
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Kfz-Werkstatt kaskoversicherten Kunden, die eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, für den Auftrag des Austauschs einer Autoglasscheibe einen Gutschein für einen Folgeauftrag verspricht. Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprächen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung bestehe. Diese erhielten einen Gutschein für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer aufkommen müssten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB seien sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen könne. Dies schließe neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrig zu halten, auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht würden. Das Angebot der Kfz-Werkstatt könne den angesprochenen Verbraucher aber veranlassen, die Werkstatt unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile erlangen wolle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)