Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers, wenn der eigentliche Täter instruiert wurdeveröffentlicht am 10. November 2010
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.03.2010, Az. 30 C 2598/08-25
§ 97 UrhGDas AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht als Störer für eine Urheberrechtsverletzung durch Download eines Musiktitels haftet, wenn der Titel tatsächlich durch eine andere Person heruntergeladen bzw. im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Habe der Anschlussinhaber den/die Mitbenutzer des Internetanschlusses instruiert, den Anschluss nicht für rechtswidrige Handlungen im Internet zu nutzen, sei er damit seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Eine Überwachung sei lediglich erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch bestünden, so das Landgericht Frankfurt am Main in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Frankfurt am Main, grundsätzlich erst dann, „wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten“. Zum Volltext der Entscheidung: