Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Eine Bitte um Frankierung der Rücksendung ist nicht wettbewerbswidrig, wenn die Portoerstattung angekündigt istveröffentlicht am 27. Oktober 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 W 83/07
§§ 312 c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstoße. Der Verbraucher werde nicht darüber getäuscht, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, könne nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden könne.
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