IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2010

    Der französische Internetprovider Free ist auf Anweisung des französischen Kulturministeriums ab sofort unter Zwangsgeldandrohung von 1.500,00 EUR gehalten, seine Kunden innerhalb von 24 Stunden nach behördlicher Aufforderung vorzuwarnen, wenn diese nach Ansicht der französischen Kontrollbehörde zum Schutz schöpferischer Werke HADOPI Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads von Musik, Filmen oder Software begehen (Das Akronym HADOPI ist eine Verkürzung der Behördenbezeichnung Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur l’Internet). Setzt der Nutzer das Filesharing trotz der Warnung fort, kann ihm nach dem sog. Loi favorisant la diffusion et la protection de la création sur Internet der Internetzugang gesperrt werden. Free will sich vom Ministerium nicht gegen die eigenen Kunden instrumentalisieren lassen und gegen das Dekret rechtlich vorgehen.

  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
    §§ 305c Abs. 1,  612 Abs. 1 BGB

    Das AG Hamm hatte über einen weiteren Fall einer Abo-Falle zu entscheiden. Streitbefangen waren die Websites www.smsfree100.de und www.smsfree24.de. Das Amtsgericht befand, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie habe sich die Ansprüche nicht für die tatsächlich benutzte Site www.smsfree24.de, sondern vielmehr für die Seite www.smsfree100.de von einer britischen Micro SD 256 Ltd. abtreten lassen. Außerdem sei die, wie behauptet, in den AGB enthaltene Entgeltklausel für die SMS-Dienste überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit unwirksam. Denn der Besucher der Website werde in den Glauben versetzt, die Ltd. biete den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt werde. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Die Vereinbarung der Vergütung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die oben genannten Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichtes jedoch gerade gegen entsprechende Umstände. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.

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