Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Der Hinweis „Freier Architekt“ ist wettbewerbswidrig, wenn der Architekt nur in eine Architektenliste außerhalb Deutschlands eingetragen istveröffentlicht am 5. November 2010
BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 68/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 2 BauKaG NRW; Art. 2; 4 Abs. 1 EU-RL 2005/36/EG
Der BGH hat entschieden, dass die Werbung „Freier Architekt“ wettbewerbswidrig ist, wenn der betreffende Architekt nicht in die entsprechende Liste der Architektenkammer des jeweiligen Landes eingetragen ist. Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stelle eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Vorschrift verstoße nicht gegen EU-Recht, auch wenn sie keine Ausnahme für den Fall vorsehe, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen sei. Zitat: (mehr …) - Berliner Bezirksamt plant Online-Prangerveröffentlicht am 4. Oktober 2010
Das Berliner Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg prüft nach Angaben von heise.de einen Internet-Pranger für Freier der Prostituierten rund um den U-Bahnhof Kurfürstenstraße. Als Vorbild dienten den Ordnungshütern wohl diverse Websites in den USA, angefangen von der notorischen Blockwart-Website rottenneighbors.com bis hin zur amtlichen California Sex Offender Location Map des Office of the [Californian] Attorney General. Die Idee des Onlineprangers wurde kürzlich auch in den deutschen Medien diskutiert (z.B. Zeit), nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das deutsche Modell der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung für rechtswidrig befand (Urteil) und in der Folge mehrere Sexualstraftäter aus der Haft entlassen werden mussten, obwohl sie von Gutachtern als rückfallgefährdet eingestuft worden waren. Eine mildere Form des Online-Prangers ist das Bewertungsportal für Lehrer spickmich.de, das jedoch vom BGH grünes Licht erhielt. Das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg erachtete eine Website, die auf Abmahnungen hinwies und dabei „Ross (abmahnende Rechtsanwaltskanzlei) und Reiter (Mandant)“ benannte, für datenschutzrechtlich zulässig. Dem Berliner Bezirksamt dürfte allerdings für eine Anprangerung der Freier nicht nur das Bundesdatenschutzgesetz Probleme bereiten. Der Berliner Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Dix habe, was nicht sonderlich erstaunt, „sehr erstaunt“ auf den Vorschlag reagiert und wolle einschreiten, wenn das Bezirksamt nicht selbst auf den Gedanken käme, Expertenrat einzuholen.