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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
    §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Köln hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass in der Verwendung der Abkürzung “VZ” für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber ein markenrechtlicher Verstoß zu sehen ist. Der Zusatz “VZ” sei keineswegs rein beschreibender Natur für “Verzeichnis” oder ähnliche Begrifflichkeiten und sei auch nicht freihaltebedürftig. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ”, „PokerVZ”, „BewerberVZ”, „RotlichtVZ”, „MatheVZ”, „tunivz” oder „DogVZ”.
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