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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 24 W (pat) 548/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Flatsign“ nicht für Waren der Bereiche Beleuchtungsgeräte, insbesondere beleuchtete Leuchtkörper; Waren aus Kunststoffen, insbesondere aus Acrylglas u.a. eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem Begriff „Flatsign“ um eine beschreibende Angabe, welche keine Unterscheidungskraft besitze und somit nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Dass der englische Begriff in der zusammengesetzten Form lexikalisch nicht nachweisbar sei, sei belanglos, da die beiden zusammengefügten Begriffe an sich problemlos verständlich seien („flach“ und „Schild“) und die Zusammensetzung keinen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt besitze. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 18.07.2011, Az. X ZB 10/10
    § 35 PatG, § 14 Abs. 1 PatV

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Anmeldung eines fremdsprachigen Patents die deutsche Übersetzung innerhalb von 3 Monaten erfolgen muss, um den Anmeldetag zu wahren. Dafür sei allerdings unter Umständen auch eine unvollständige oder zum Teil fehlerhafte Übersetzung ausreichend. Ergänzungen könnten auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist vorgenommen werden. Die innerhalb der Frist eingereichte Übersetzung müsse lediglich die Mindestanforderungen erfüllen, die auch für die fremdsprachige Anmeldung selbst gelten (Enthalten sein muss: Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschreibung der Erfindung darstellen). Zum Volltext der Enstcheidung:

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