Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Wortmarke „Flatsign“ mangels Unterscheidungskraft nicht für Schilder eintragungsfähigveröffentlicht am 4. Juni 2012
BPatG, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 24 W (pat) 548/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Flatsign“ nicht für Waren der Bereiche Beleuchtungsgeräte, insbesondere beleuchtete Leuchtkörper; Waren aus Kunststoffen, insbesondere aus Acrylglas u.a. eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem Begriff „Flatsign“ um eine beschreibende Angabe, welche keine Unterscheidungskraft besitze und somit nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Dass der englische Begriff in der zusammengesetzten Form lexikalisch nicht nachweisbar sei, sei belanglos, da die beiden zusammengefügten Begriffe an sich problemlos verständlich seien („flach“ und „Schild“) und die Zusammensetzung keinen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt besitze. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen / Zur Fristwahrung durch unvollständige Übersetzungenveröffentlicht am 6. Oktober 2011
BGH, Beschluss vom 18.07.2011, Az. X ZB 10/10
§ 35 PatG, § 14 Abs. 1 PatV
Der BGH hat entschieden, dass bei der Anmeldung eines fremdsprachigen Patents die deutsche Übersetzung innerhalb von 3 Monaten erfolgen muss, um den Anmeldetag zu wahren. Dafür sei allerdings unter Umständen auch eine unvollständige oder zum Teil fehlerhafte Übersetzung ausreichend. Ergänzungen könnten auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist vorgenommen werden. Die innerhalb der Frist eingereichte Übersetzung müsse lediglich die Mindestanforderungen erfüllen, die auch für die fremdsprachige Anmeldung selbst gelten (Enthalten sein muss: Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschreibung der Erfindung darstellen). Zum Volltext der Enstcheidung:
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