Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Verkäufer haftet nicht auf Erfüllung bei Untergang der Ware auf dem Weg zum Verbraucherveröffentlicht am 29. August 2011
OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az. I-2 U 177/10
§§ 474 Abs. 2, 447 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verkäufer von der Verpflichtung der Lieferung einer Kaufsache frei werde, wenn diese auf dem Weg zum Verbraucher untergehe. Vorliegend seien die zu liefernden Goldmünzen auf dem Transportweg, vermutlich durch Diebstahl, abhanden gekommen. Der Käufer habe in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung, d.h. der Verkäufer muss nicht erneut die Kaufsache versenden. Die Vorschrift des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB zum Verbrauchsgüterkauf bewirke lediglich, dass der Käufer bei Verlust der Kaufsache auf dem Transportweg von seiner Zahlungspflicht frei werde, jedoch nicht, dass der Verkäufer weiterhin zur Erfüllung verpflichtet bleibe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)