Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Zur Berechnung des Streitwerts in Urheberrechtssachenveröffentlicht am 7. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 17.01.2013, Az. I ZR 107/12
§ 3 ZPO, § 4 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Streitwertes in Urheberrechtssachen Nebenforderungen wie die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht streitwerterhöhend hinzuzurechnen sind, soweit die Hauptforderung, von der sie abhängen (Unterlassung) noch verfahrensgegenständlich ist. Sei die Hauptforderung jedoch nicht verfahrensgegenständlich, weil z.B. bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, würden sich auch die Nebenforderungen werterhöhend auswirken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)