Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Fax an das Landgericht wahrt nicht Berufungsfrist beim Oberlandesgericht, auch nicht bei gemeinsamer Briefannahmestelleveröffentlicht am 30. September 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.09.2013, Az. 1 U 96/13
§ 233 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich aus der Tatsache, dass es rein physisch eine gemeinsame Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gibt, welche organisatorisch beim Landgericht angesiedelt ist, nicht herleiten lässt, dass ein beim Landgericht eingehendes Fax auf einer ausschließlich dem Landgericht zugeordneten Fax-Nummer fristwahrend für das Oberlandesgericht wäre. Es handele sich vielmehr um voneinander getrennte Zugangswege. Vgl. hierzu – weniger streng – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. I-20 U 206/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)