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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10
    § 127 MarkenG; § 128 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Anbringung des Begriffs „Germany“ auf einer Ware als Zusatz zum verwendeten Markennamen vom Verkehr so aufgefasst werde, dass die Ware tatsächlich in Deutschland produziert wird. Treffe dies nicht zu, handele es sich um eine irreführende Herkunftsangabe, die zu unterlassen sei. Ein anderweitiges Verkehrsverständnis, dass der Verbraucher vorliegend lediglich einen Hinweis auf den Sitz der vertreibenden Firma sehe, konnte die Beklagte nicht nachweisen. Ähnlich entschied bereits das LG Frankfurt a.M. zum Begriff „Germany“ auf Messern, die im Ausland gefertigt wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

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