Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Der Begriff „Germany“ auf einer Ware wird als Hinweis auf den Produktionsort verstandenveröffentlicht am 19. September 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10
§ 127 MarkenG; § 128 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Anbringung des Begriffs „Germany“ auf einer Ware als Zusatz zum verwendeten Markennamen vom Verkehr so aufgefasst werde, dass die Ware tatsächlich in Deutschland produziert wird. Treffe dies nicht zu, handele es sich um eine irreführende Herkunftsangabe, die zu unterlassen sei. Ein anderweitiges Verkehrsverständnis, dass der Verbraucher vorliegend lediglich einen Hinweis auf den Sitz der vertreibenden Firma sehe, konnte die Beklagte nicht nachweisen. Ähnlich entschied bereits das LG Frankfurt a.M. zum Begriff „Germany“ auf Messern, die im Ausland gefertigt wurden. Zum Volltext der Entscheidung: