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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2012

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 6 W 69/11
    § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG; § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG für jeden Antrag die einschlägige Festgebühr (200,00 EUR) nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO anfällt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwar mehrere Anträge zusammengefasst würden, diese sich aber auf jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte bezögen. Vorliegend bezog sich der Antrag auf die Beauskunftung von IP-Adressen vom 11., 12., 13. und 14. Februar 2011 betreffend zwei Musikwerke. Danach ergebe sich eine Gebühr von 1.600 EUR = 2 (Musikstücke) x 4 (Kalendertage) x 200,00 Euro. Die Anzahl der IP-Adressen selbst (hier: 121) bleibe hingegen außer Betracht. Die Vorschrift der Kostenordnung sei allerdings insoweit nicht eindeutig. Es diene jedoch nicht dem Zweck der Vorschrift, dass ein Antragsteller die Gebührenhöhe dadurch minimieren könne, dass er inhaltlich selbständige Anträge sammele und in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammenfasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2009, Az. 8 W 34/09
    § 307 ZPO; GKG/KV Nr. 1211 Ziff. 2

    Das OLG Stuttgart hat in einer Kostensache darauf hingewiesen, dass die Gerichtsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil grundsätzlich auf eine 1,0-fache Gebühr ermäßigt wird, auch wenn der Beklagte sich gegen die Kostenlast verwahrt und somit eine Begründung der Kostenentscheidung notwendig wird. Damit befindet das Gericht sich im Einklang mit der Auffassung eines Großteils der anderen Oberlandesgerichte. Auch wenn durch die Begründung der Kostenentscheidung ein Arbeitsaufwand des Gerichts entsteht, der über dem eines regulären Anerkenntnisurteils liegt, sei der Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte des Nr. 1211 Ziff. 2 KV GVG insoweit eindeutig, dass die Kostenermäßigung für alle Anerkenntnisurteile gelten solle.

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