Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BPatG: „German Poker Players Association“ ist als Marke eintragungsfähig und nicht lediglich beschreibendveröffentlicht am 11. Mai 2010
BPatG, Beschluss vom 18.11.2009, Az. 27 W (pat) 139/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „German Poker Players Association“ für Spiele, Spielzeug, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke eingetragen werden kann. Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG stünden dem nicht entgegen. (mehr …)